ARB

1. Reisebedingungen

Wir bitten Sie, nachstehende Reisebedingungen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem Veranstalter regeln, genau durchzulesen. Mit Ihrer Unterschrift / Anmeldung bzw. der Unterschrift / Anmeldung des gesetzlichen Vertreters oder mit geleisteter Anzahlung bei Buchungen auf elektronischem Weg werden diese Bedingungen voll anerkannt. Um den Text verständlich zu halten, haben wir uns bei Personenbezeichnungen, wie z.B. der Kunde / die Kundin, auf die männliche Form beschränkt. Wir bitten um Ihr Verständnis.

2. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (Email, Internet), oder über ein Reisebüro / eine Buchungsstelle erfolgen. Der Reisevertrag kommt zustande, indem der Veranstalter die Buchung des Kunden durch schriftliche Bestätigung / Rechnung innerhalb von 2 Wochen annimmt. Eine inhaltliche Abweichung der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung stellt ein neues Angebot vom Veranstalter dar, an das der Veranstalter für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung bestätigt. Für Sonderwünsche, kundenseitige Vertragsbedingungen und den Bestand von mündlichen Nebenabreden liegt die Beweislast des Zustandekommens der Vereinbarung beim Reisenden, wenn nicht zuvor eine schriftliche Bestätigung durch den Veranstalter erfolgt ist. Reisebüros und Buchungsstellen treten lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und dem Veranstalter auf. Zusagen und Nebenabreden der für den Veranstalter tätigen Vermittler sind ebenfalls nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter gültig. Der Veranstalter haftet nicht für diese Vermittlungstätigkeit.

3. Zahlungen

Wir bitten um eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Rechnung und des Sicherungsscheines. Den Restbetrag zahlen Sie bitte bis spätestens 30 Tage vor Anreise, eingehend beim Veranstalter, damit der rechtzeitige (Online-)Versand bzw. die Online-Abrufung (Reiseportal) der Reiseunterlagen gewährleistet werden kann. Bei Buchungen ab 30 Tage vor Reiseantritt sollte aus gleichem Grund umgehend nach Rechnungserhalt, spätestens aber binnen 5 Werktagen ab dem Tag der Reisebuchung, der gesamte Reisepreis gezahlt werden. Entsprechende Zahlungsfristen werden in der Rechnung aufgeführt. Abgeschlossene Reiseversicherungen sind sofort zur Zahlung fällig.

4. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gültigen Prospektes bzw. Internetangebots und aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung / Rechnung. Weichen die Leistungsbeschreibungen in Prospekt / Internetangebot und Reisebestätigung / Rechnung voneinander ab, so werden die Leistungen aus der Bestätigung / Rechnung geschuldet. Ergibt sich aus einer der vorgenannten Leistungsbeschreibungen, dass einzelne Leistungen oder komplette Reisen Dritter nur vermittelt werden, so erbringen diese die Leistung(en) in eigener Verantwortung.

5. Leistungs- und Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung der Reise bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse (§ 651a Abs. 4 Satz 1 BGB) wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen: (1a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. (1b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich hier auf diese Weise ergebenden Erhöhungsbetrag kann der Reiseveranstalter dann vom Reisenden verlangen. (2) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch auf den Veranstalter verteuert. (3) Eine Erhöhung ist nur dann zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren (§ 309 Nr. 1 BGB).(4) Im Falle einer nachträglichen Reisepreisänderung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam (§ 651a Abs. 4 Satz 2 BGB). (5) Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 von hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Veranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten (§651a Abs. 5 Satz 2, 3 BGB).

6. Rücktritt

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. In diesem Fall kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter bis 30. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises pro Person 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises pro Person 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises pro Person 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 65% des Reisepreises pro Person ab 6. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises pro Person Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung: 90% des Reisepreises pro Person.
Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass die vereinbarten Stornopauschalen (ausführlich hierzu im Folgenden) dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Kunde im Einzelfall den Nachweis führt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist (§ 309 Ziff. 5b BGB). Darüber hinaus wird dem Kunden der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Der Rücktritt selbst kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Jedoch wird empfohlen, dies aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen.

7. Umbuchung

Grundsätzlich gilt, dass Umbuchungen dem Reiseteilnehmer oder demjenigen, der die Umbuchung herbeiführt, in Höhe der dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch mit einer Bearbeitungsgebühr von 25 EURO. Änderungen des Abreisetermins oder des Reisezieles gelten als Stornierung. Der Veranstalter ist berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten zu berechnen. Änderungen der Aufenthaltsdauer oder die Zubuchung weiterer Leistungen sind, sofern sie eine Erhöhung des Reisepreises bewirken, kostenfrei. Es werden nur die entsprechenden Zuschläge berechnet. Der Kunde kann sich bis zum Abreisetermin durch einen Dritten ersetzen lassen. Die Namensänderung wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 25 EURO je Teilnehmer berechnet. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden jedoch widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne oder ganze Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder auf der Reise aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes. Kann eine Teilleistung (Sportangebote; Ausflüge u. ä.) witterungsbedingt nicht oder nur teilweise erbracht werden, begründet auch das keinen Anspruch des Teilnehmers auf Erstattung des anteiligen Reisepreises, es sei denn, dem Veranstalter sind durch den Ausfall Kosten erspart worden.

9. Rücktritt durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag, bzw. einzelne Reiseleistungen kündigen: a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Mahnung des Reiseveranstalters, Reisebegleiters oder eines Leistungsträgers nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von einzelnen Reiseleistungen gerechtfertigt bzw. die Vertragsfortführung für den Veranstalter unzumutbar ist. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen. b) ohne Einhaltung einer Frist bei Zahlungsverzug eines Teilnehmers, wenn dieser trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf das Rücktrittsrecht seinen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt. c) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich über das Eintreten der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu informieren. Der eingezahlte Reisepreis wird ohne Abzüge unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Kunde hat das Recht, das Verlangen gemäß Ziffer 5 (5), vorletzter Satz, geltend zu machen. d) wenn die Gründe der Absage weder vom Veranstalter noch von anderen Leistungsträgern zu vertreten sind oder wenn der Reise Hindernisse entgegenstehen, die vom Veranstalter nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beseitigt werden können. In diesen Fällen werden alle geleisteten Zahlungen ohne Abzug unverzüglich erstattet. e) wenn die Reise wegen außergewöhnlicher, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände (z.B. Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide Seiten den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen kann der Veranstalter den anteiligen Reisepreis verlangen.

10. Haftung

Der Reiseveranstalter haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für: a) die gewissenhafte Reisevorbereitung b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen d) das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Orts- und Landesüblichkeit des jeweiligen Reisezieles. Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden der Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen den Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung aus dem dreifachen Reisepreis sind Körperschäden (§ 651h Abs. 1 BGB). Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder in der Reiseausschreibung oder Bestätigung / Rechnung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Die Haftung vom Veranstalter beschränkt sich in diesen Fällen auf die sorgfältige Auswahl des Drittunternehmens, nicht aber auf die Leistungserbringung. Jegliche Kosten / Beeinträchtigungen, die ohne Verschulden des Veranstalters, z.B. durch Zeitverschiebungen, Staus, technische Defekte, menschliches Versagen, Grenzabwicklungen u.v.a. entstehen, werden vom Reiseveranstalter nicht erstattet. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden, die dem Reisenden durch höhere Gewalt, Kriegsereignisse oder Terroranschläge entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Aussagen, die durch Vermittler getätigt wurden und nicht schriftlich durch ihn bestätigt wurden. Der Veranstalter haftet nicht für Reisebeschreibungen in Internetportalen von Reisevermittlern oder Eigenausschreibungen von Reisevermittlern, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich von ihm genehmigt wurden. e) für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

11. Gepäckbeförderung

Gepäck wird in normalem Umfang befördert, d.h. maximal eine Tasche / ein Koffer mit max. 20kg (B+L+H<160cm) und ein Handgepäckstück pro Person. Der Veranstalter haftet nicht für das Gepäck der Kunden. Das Gepäck ist vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen. (Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung wird empfohlen!)

12. Mitwirkungspflicht

Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende in jedem Fall verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reisende ist verpflichtet, Beanstandungen im Zusammenhang mit den vom Veranstalter zu erbringenden Reiseleistungen sofort unserer Reisebegleitung / Reiseleitung vor Ort mitzuteilen, damit diese für Abhilfe sorgen kann. Falls eine Besserung / Regelung in angemessener Zeit nicht möglich ist: unsere Reisebegleitung / Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßen Erbringens der Reise anzuerkennen, fertigt aber auf Wunsch eine kurze Niederschrift über die von Ihnen vorgetragenen Beanstandungen an. Mit dieser Niederschrift ist die Prüfung evtl. Ansprüche möglich, ohne Niederschrift wird sie erheblich erschwert.

13. Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Dies sollte schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war die Frist einzuhalten. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Diese Reisebedingungen sind Bestandteil des Reisevertrages. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages bzw. der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages bzw. der gesamten Reisebedingungen zur Folge.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

a) Der Veranstalter unterrichtet Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Botschaft Auskunft.

b) Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter ist Essen. Für Klagen vom Veranstalter gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Gelsenkirchen vereinbart. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

17. Veranstalter

Veranstalter aller Reisen, soweit dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist: Drivethru GmbH, Rüttenscheider Str. 120 in 45131 Essen, Geschäftsführer: Alexander Hnatyk. Handelsregister: B 13376. Unsere Kundengelder sind bei der R+V Allgemeine Versicherung AG (Touristik Assekuranz Service TAS) abgesichert.

Stand: Oktober 2022